Download Allgemeine Geschäftsbedingungen:  AGB´s

I) Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen

der Fa. MS-Electronics, Büdinger Str. 7 in D-57647 Nistertal

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Für alle

Vereinbarungen, Angebote, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden

Bestimmungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit

es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(2) Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit

widersprochen. Derartige Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit uns schriftlich

vereinbart worden sind. Eine solche Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine

Auswirkung auf zukünftige Geschäfte.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung hat immer schriftlich zu erfolgen (per

Telefax oder E-Mail). Annahmeerklärungen unsererseits bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen

Bestätigung (auch per Telefax oder E-Mail). Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Zusagen.

(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei

Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.

Zeichnungen, Programmen und andere Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese

Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere

ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2

annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(2) Beschreibungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn

diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich

Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in

Rechnung gestellt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das bei der Faktura genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug

von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Wir sind ebenso berechtigt, eine Anzahlung zu fordern, sollte dies die Umstände erfordern.

(2) Alle erbrachten Leistungen von MSE wie Einsatzvorbereitung, Inbetriebnahme, Installation, Demonstration

etc. werden nach Aufwand vergütet. Diese richten sich nach den aktuellen Stundensätzen zzgl. Fahrt- und

Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die gestellte Faktura innerhalb von 14 Tagen nach

Rechnungsstellung zu zahlen. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere

Schulden anzurechnen, wobei wir diesen über die Art der Verrechnung informieren werden. Sind bereits Kosten

und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und

zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung

eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, d. h. wenn der

Besteller seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt die gesamten Restschulden sofort fällig zu stellen. In

diesem Fall sind wir ebenso berechtigt, Sicherheitsleistungen oder künftige Vorauszahlungen zu verlangen.

§ 5 Lieferzeit

(1) Nach Auftragseingang und Klärung aller technischen und kommerziellen Details.

Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Anderes schriftlich

vereinbart worden ist. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins ist die vollständige

technische und kaufmännische Klärung durch beide Vertragspartner sowie die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer

Mitwirkungs- und sonstigen Verpflichtungen. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängert sich angemessen,

wenn eine Verzögerung infolge von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen nicht von uns zu

vertretenden Umständen eintritt.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der

Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dies meint insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie

die Mitwirkungspflicht des Bestellers, bei Programm- sowie Schaltplanerstellungen die erforderlichen Unterlagen

zur Verfügung zu stellen.

Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versendung des Liefergegenstandes

veranlasst bzw. dem Bestellern die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Bei Programmen und Schalplänen

gilt, wenn diese per Email verschickt worden sind.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir

berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu

verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht

die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt

auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(6) Kommt MSE mehr als 30 Tage in Lieferverzug, so hat der Besteller das Recht, eine angemessene Nachfrist

zu setzten. Verstreicht diese Nachfrist, ohne das MSE liefern kann, so ist der Besteller berechtigt, sich vom

Vertrag zu lösen. Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestehen nicht. Die Haftungshöchstsumme von MSE für

alle Ansprüche wird auf 25 % der Vertragssumme festgelegt. Ersatz für entgangenen Gewinn wird nicht geleistet.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist, erfolgt der Versand ab Werk durch uns auf Gefahr und

Kosten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und –mittels bleibt uns vorbehalten.

Wird die Ware des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit

Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der

Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt

oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache, bzw. Schaltplänen sowie Programmen bis zur

vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen

Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache

zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache

pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter

ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer

Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die

Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns

in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt

unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt

zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst

einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller

seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und

insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im

Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der

umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet

wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache

zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der

Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache

anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so

entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den

Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware

mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§ 8 Schadensersatzanspruch

(1) Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Ausführung, so ist er verpflichtet,

Schadensersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zu behalten. Er kann den Gegenbeweis führen, dass der

Schaden nicht oder in geringerem Umfang eingetreten ist. Umgekehrt können wir einen höheren Schaden

nachweisen und geltend machen.

(2) Dieselbe Regelung gilt, wenn der Vertrag aus Gründen nicht zustande kommt, die wir nicht zu vertreten

haben.

§ 9 Montage bzw. Inbetriebnahme

(1) Ist vertraglich die Montage bzw. Inbetriebnahme durch uns vereinbart, so ist der Monteur bzw.

Inbetriebnehmer ausschließlich berechtigt, und verpflichtet, die von uns festgelegten Arbeiten auszuführen.

Sonderwünsche sind nur mit uns schriftlich zu abzustimmen und – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist

– gesondert zu vergüten und dürfen vom Monteur bzw. Inbetriebnehmer nicht ohne unsere vorherige Zustimmung

ausgeführt werden. Der Monteur bzw. Inbetriebnehmer ist weder zur Entgegennahme weiterer Bestellungen noch

zur Abgabe uns bindender Erklärungen berechtigt.

Bei Ankunft unseres Monteurs bzw. Inbetriebnehmers müssen durch den Kunden alle Vorbereitungen getroffen

worden sein, um mit der Inbetriebnahme der Anlage sofort beginnen zu können. Insbesondere ist es erforderlich,

dass Fundamente, Gestelle, elektrische Zuleitungen einschließlich Hauptabsicherung und sonstige erforderlichen

Vorarbeiten fertig gestellt sind. Fahrt- und Wartezeiten des Monteur bzw. Inbetriebnehmers, die aufgrund

fehlender oder mangelhafter Vorbereitung de Kunden entstehen, sind vom Kunden zu vergüten.

Dem Monteur bzw. Inbetriebnehmer sind die erforderlichen Gerüste, Hebezeuge, Beleuchtungsmaterialien sowie

Hilfspersonal kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Rahmen der Montage bzw. Inbetriebnahmearbeiten haften wir ausschließlich für die ordnungsgemäße

Montage bzw. Inbetriebnahme. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern uns oder unseren

Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder

Personenschäden eingetreten sind.

(3) Treten bei der Montage bzw. Inbetriebnahme Mängel auf, so haben wir das Recht auf Nacherfüllung. Nur in

dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,

wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der

Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen

Kosten zu verlangen.

Wir haften nicht für Schäden oder Mängel im Rahmen der Montage bzw. Inbetriebnahmearbeiten, die auf einEingreifen

des Kundens oder Dritter zurückzuführen sind. Des weiteren ist jede Haftung für Maßnahmen unserer

Monteure bzw. Inbetriebnehmer ausgeschlossen, die zusätzlich vom Kunden verlangt werden und nicht zuvor mit

uns abgesprochen und von uns autorisiert worden sind.

Bei der Montage bzw. Inbetriebnahme auftretende Schäden oder Mängel sind uns unverzüglich innerhalb einer

Frist von einer Woche anzuzeigen. Gleiches gilt für versteckte Mängel oder Schäden ab dem Zeitpunkt der

Entdeckung. Geschieht dies nicht, werden wir von der Haftung frei.

(4) Für Arbeits-, Reise- oder Wartezeiten, sofern letztere durch den Kunden veranlasst ist, wird ein voller

Stundensatz berechnet. Für die Berechnung gelten unsere aktuellen Verrechnungssätze bzw. Zuschläge.

Darüber hinaus ist eine Auslösung für den Monteur bzw. Inbetriebnehmer zu leisten, sofern nichts anderes

geregelt ist.

(5) Die vom Kunden zu vergütende Arbeitszeit des Monteurs bzw. Inbetriebnehmers beginnt mit dem Antritt der

Reise zum Kunde und endet mit der Rückkunft des Monteur bzw. Inbetriebnehmers bei uns oder an dessen

Wohnort. Angefangene Reisetage oder Nächte werden anteilig berechnet. Die Montage bzw.

Inbetriebnahmeleistung ist sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht

nur aus Gründen die in der Montage bzw. Inbetriebnahmeleistung selbst liegen. Die Aufrechnung ist grundsätzlich

ausgeschlossen, sofern es sich nicht um rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

(6) Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, angefallene Arbeiten und Wartestunden, Fahrtkilometer, benötigte

Ersatzteile usw. auf dem Montagenachweis zu vermerken und vom Kunden bestätigen zu lassen. Sollte aus

Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, hierfür kein Beauftragter des Kunden zur Verfügung stehen, gelten die

Angaben des Arbeitsauftrages und die Angaben unseres Fachpersonals auch ohne Bestätigung als verbindliche

Grundlagen für die Abrechnung. Die Angaben über Arbeitswege, Fahrtzeiten und Fahrtkilometer für die Rückfahrt

gelten auch ohne Unterschrift als verbindlich.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser

Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch auch berechtigt,

den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind

in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so

bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen

Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen

Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand: 01.12.2008